Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch klarstellend wie folgt gefasst wird:
Der Anspruch des Adhäsionsklägers auf Zahlung von Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern F. B. und M. B. sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger A. B. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, sowie die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten, zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Schuld- und Strafausspruch halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Adhäsionsentscheidung begegnet von Rechts wegen keinen Bedenken; jedoch bedurfte die Urteilsformel der Klarstellung.
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