BGH - Beschluss vom 05.09.2019
4 StR 178/19
Normen:
BGB § 844 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 353
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 13.11.2018

Zahlung von Hinterbliebenengeld an den Vater des Getöteten als Ausgleich des ihm durch die Straftat entstandenen seelischen Leids (hier: Körperverletzung mit Todesfolge)

BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 4 StR 178/19

DRsp Nr. 2019/14285

Zahlung von Hinterbliebenengeld an den Vater des Getöteten als Ausgleich des ihm durch die Straftat entstandenen seelischen Leids (hier: Körperverletzung mit Todesfolge)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch klarstellend wie folgt gefasst wird:

Der Anspruch des Adhäsionsklägers auf Zahlung von Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern F. B. und M. B. sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger A. B. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, sowie die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten, zu tragen.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Schuld- und Strafausspruch halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Adhäsionsentscheidung begegnet von Rechts wegen keinen Bedenken; jedoch bedurfte die Urteilsformel der Klarstellung.