OLG Brandenburg - Urteil vom 05.07.2023
11 U 24/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VAG § 155 Abs. 1 S. 2; VAG a.F. § 12b Abs. 1; VAG § 155 Abs. 2; VAG a.F. § 12b Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 106/22

Zahlungs- und Feststellungsansprüche bezüglich der Beitragsanpassung in der privaten KrankenversicherungWirksamkeit einer Mitteilung über die Beitragsanpassung durch die private KrankenversicherungAnforderungen an die Begründung der Beitragsanpassung in der privaten KrankenversicherungNeufestsetzung der Krankenversicherungsprämie

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 11 U 24/23

DRsp Nr. 2023/9002

Zahlungs- und Feststellungsansprüche bezüglich der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung Wirksamkeit einer Mitteilung über die Beitragsanpassung durch die private Krankenversicherung Anforderungen an die Begründung der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung Neufestsetzung der Krankenversicherungsprämie

Soweit die private Krankenversicherung eine Mitteilung über die Beitragsanpassung an den Versicherten übersandt hat und in dieser konkrete Darlegungen zu den Leistungsausgaben und der Sterbewahrscheinlichkeit enthalten sind, erfüllt dies die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 106/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VAG § 155 Abs. 1 S. 2; VAG a.F. § 12b Abs. 1; VAG § 155 Abs. 2; VAG a.F. § 12b Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 531 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die (im Übrigen zulässige) Berufung der Klägerin ist unbegründet.