BGH - Beschluss vom 03.11.2014
IV ZR 230/14
Normen:
VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 S. 1; BGB § 140; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
r+s 2015, 458
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 557/13
LG Stendal, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 7/14

Zahlungsanspruch eines Lebensversicherers aus einer Kostenausgleichsvereinbarung i.R.d. Kündigung einer fondsgebundenen Rentenversicherung

BGH, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen IV ZR 230/14

DRsp Nr. 2015/123

Zahlungsanspruch eines Lebensversicherers aus einer Kostenausgleichsvereinbarung i.R.d. Kündigung einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 8. Mai 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen.

Der Streitwert wird auf 882,35 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 S. 1; BGB § 140; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Am 3. Dezember 2010 stellte der Beklagte einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 100 € vorgesehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt:

"In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung reduziert, ..."

In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis:

"Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."