BGH - Urteil vom 24.09.2014
IV ZR 1/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2015, 145
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 113 C 95/13
LG Bonn, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 214/13

Zahlungsanspruch eines Lebensversicherers aus zwei Kostenausgleichsvereinbarungen i.R.d. Kündigung durch einen Versicherungsnehmer wegen unangemessener Benachteiligung

BGH, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen IV ZR 1/14

DRsp Nr. 2014/15066

Zahlungsanspruch eines Lebensversicherers aus zwei Kostenausgleichsvereinbarungen i.R.d. Kündigung durch einen Versicherungsnehmer wegen unangemessener Benachteiligung

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14. August 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1.125,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19. Juni 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 79% und der Beklagte 21%. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus zwei Kostenausgleichsvereinbarungen. Dieser hat widerklagend Rückzahlung der von ihm auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswerts der Versicherung geltend gemacht.