BGH - Urteil vom 15.10.2014
IV ZR 79/14
Normen:
VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 370/12
LG Hannover, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 36/13

Zahlungsanspruch eines Lebensversicherers bei Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung durch einen Versicherungsnehmer i.R.e. fondsgebundenen Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen IV ZR 79/14

DRsp Nr. 2014/16442

Zahlungsanspruch eines Lebensversicherers bei Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung durch einen Versicherungsnehmer i.R.e. fondsgebundenen Rentenversicherung

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. November 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 12. Juli 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.395,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 92,80 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 47% und die Beklagte 53%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.581,44 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand