KG - Beschluss vom 28.02.2023
6 U 195/21
Normen:
VVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 306/18

Zeitliche Grenzen der Eintrittspflicht des Versicherers in der privaten KrankenversicherungUrsächlichkeit einer bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorliegenden Fehlstellung der Zähne für eine zahnärztliche Behandlung

KG, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 6 U 195/21

DRsp Nr. 2023/15090

Zeitliche Grenzen der Eintrittspflicht des Versicherers in der privaten Krankenversicherung Ursächlichkeit einer bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorliegenden Fehlstellung der Zähne für eine zahnärztliche Behandlung

1. Der Versicherungsfall in der privaten Krankenversicherung ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. 2. Der Versicherer ist insoweit nur eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsfall nicht bereits vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten ist. 3. Dies ist etwa der Fall, wenn eine – unstreitig medizinisch notwendige – zahnärztliche Behandlung zur Korrektur einer Fehlstellung vorgenommen werden soll, die aber bereits längere Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages vorlag und auch immer wieder behandelt wurde.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 3. September 2021 auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers bietet keine Erfolgsaussicht und ist offensichtlich unbegründet.