OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.2012
7 U 73/11
Normen:
VVG;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 120/10

Zeitliche Grenzen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 7 U 73/11

DRsp Nr. 2013/15583

Zeitliche Grenzen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten

Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten ist nur eintrittspflichtig, sofern Ansprüche innerhalb der vereinbarten Geltungsdauer nicht nur entstanden, sondern auch geltend gemacht worden sind. Dabei setzt die schriftliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die konkrete Inanspruchnahme und nicht nur deren Möglichkeit voraus.

Die Berufung der Kläger gegen das am 23.02.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG;

Gründe:

I. Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung des Bestehens des Versicherungsschutzes aus einer bei der Beklagten gehaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (sogenannte D&O-Versicherung) begehrt.