OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.09.2005
13 W 43/05
Normen:
ZPO § 404a ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2006, 769
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 4/05

Zerlegung eines Motors durch einen Sachverständigen ohne anschliessenden Wiederzusammenbau

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 13 W 43/05

DRsp Nr. 2006/23430

Zerlegung eines Motors durch einen Sachverständigen ohne anschliessenden Wiederzusammenbau

»Hat der Sachverständige einen Motor zerlegt, ohne diesen wieder zusammenzufügen, hat das Gericht den Sachverständigen entsprechend anzuweisen.«

Normenkette:

ZPO § 404a ;

Tatbestand:

Im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens über Mängel und deren Ursachen am streitgegenständlichen Fahrzeug, insbesondere an dessen Motor, ordnete das Landgericht durch Beschluß vom 4.5.2005 die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen an. Zwecks Erstellung seines Gutachtens zerlegte der Sachverständige am 6.6.2005 den Motor, ohne anschließend den Zusammenbau zu veranlassen.

Der Antragsteller begehrt die Weisung des Gerichts an den Sachverständigen, den im Rahmen der Gutachtenerstellung zerlegten Motor des Fahrzeugs wieder zusammenzubauen. Das Landgericht wies den Antrag zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Gemäß § 404a Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art. und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.