Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 3 vom 23.02.2021
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 31/18
ArbG Hamburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 17/18
Zielsetzung der Härtefallklauseln im Hamburger Ruhegeld- und ZusatzversorgungsrechtFiktion der gesetzlichen Rentenversicherung für koreanische Krankenschwestern im Hamburger Ruhegeld- und ZusatzversorgungsrechtHärtefallklausel und Anrechnung befreiender Lebensversicherungen auf die GesamtversorgungVerfassungsmäßigkeit der Anpassungsmöglichkeit von Rentenanwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse
BAG, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 53/20
DRsp Nr. 2021/3829
Zielsetzung der Härtefallklauseln im Hamburger Ruhegeld- und ZusatzversorgungsrechtFiktion der gesetzlichen Rentenversicherung für koreanische Krankenschwestern im Hamburger Ruhegeld- und ZusatzversorgungsrechtHärtefallklausel und Anrechnung befreiender Lebensversicherungen auf die GesamtversorgungVerfassungsmäßigkeit der Anpassungsmöglichkeit von Rentenanwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse
Orientierungssätze:1. Härtefallklauseln - wie in § 28 HmbZVG - sollen Rechtsfolgen einer Umstellung der Versorgungsordnung in Grenzfällen abmildern. In besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen - gerade bei Systemwechseln - sollen mit ihnen unangemessen erscheinende und dem Sinn der Regelung widersprechende Ergebnisse vermieden werden. Sie sind nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Versorgungsgrundsätze oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen. Sie sollen in erster Linie die Anspruchshöhe, nicht jedoch den Anspruch selbst anpassen (Rn. 41 f.).
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