Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen für Forderungen aus einem als Kontokorrentkredit gewährten Betriebsmittelkredit gegen die 1. GmbH & Co. KG, B., in Anspruch.
Ausgehend von einem als unstreitig zu behandelnden Saldo in Höhe von 486.379,76 DM im Zeitpunkt der Kündigung des Kontokorrentkredits am 29. April 1983 hat sie unter Berücksichtigung von Gutschriften ihre Forderung in der Weise berechnet, daß sie die nach gestaffelten Verzugszinssätzen in den folgenden Jahren aufgelaufenen Zinsen jeweils am Ende eines Jahres dem Kapital zugeschlagen und im Folgejahr zusammen mit dem Kapital verzinst hat.
Das Berufungsgericht hat im Umfang der Zinseszinsen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.
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