BGH - Urteil vom 09.02.1993
XI ZR 88/92
Normen:
BGB § 286 Abs. 1, § 289 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1619
BGHR BGB § 286 Abs. 1 Verzugszinsen 3
BGHR BGB § 286 Abs. 1 Verzugszinsen 4
BGHR BGB § 289 Bankkredit 2
BGHR BGB § 289 Satz 2 Verzugsschaden 1
BGHR BGB § 289 Satz 2 Verzugsschaden 2
BGHR VerbrKrG § 11 Abs. 2 Zinseszinsen 1
DB 1993, 1562
DRsp I(125)398c-d
NJW 1993, 1260
VersR 1994, 183
WM 1993, 586
ZIP 1993, 421

Zinsen von Verzugszinsen als Schadensersatz - Verzugsschaden der Bank

BGH, Urteil vom 09.02.1993 - Aktenzeichen XI ZR 88/92

DRsp Nr. 1993/101

Zinsen von Verzugszinsen als Schadensersatz - Verzugsschaden der Bank

»a) Der Gläubiger kann als Schadensersatz nach §§ 286 Abs. 1, 289 Satz 2 BGB Zinsen von Verzugszinsen verlangen, wenn er den Schuldner wegen rückständiger Verzugszinsbeträge wirksam in Verzug gesetzt hat. b) Für die abstrakte Berechnung der Schadenshöhe bei Banken sind die Grundsätze heranzuziehen, die allgemein für die Ermittlung ihres Verzugsschadens gelten.«

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1, § 289 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen für Forderungen aus einem als Kontokorrentkredit gewährten Betriebsmittelkredit gegen die 1. GmbH & Co. KG, B., in Anspruch.

Ausgehend von einem als unstreitig zu behandelnden Saldo in Höhe von 486.379,76 DM im Zeitpunkt der Kündigung des Kontokorrentkredits am 29. April 1983 hat sie unter Berücksichtigung von Gutschriften ihre Forderung in der Weise berechnet, daß sie die nach gestaffelten Verzugszinssätzen in den folgenden Jahren aufgelaufenen Zinsen jeweils am Ende eines Jahres dem Kapital zugeschlagen und im Folgejahr zusammen mit dem Kapital verzinst hat.

Das Berufungsgericht hat im Umfang der Zinseszinsen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe: