OLG Oldenburg - Urteil vom 24.10.1995
5 U 49/95
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
MedR 1996, 128
MedR 1996, 128
NJWE-VHR 1996, 13
NJWE-VHR 1996, 13
OLGReport-Oldenburg 1996, 76
OLGReport-Oldenburg 1996, 76
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4253/95

Zivilprozeßrecht: Beweiswürdigung bei widersprüchlichen Aussagen von Gutachtern; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Behandlungsfehler, Chirurgie

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 5 U 49/95

DRsp Nr. 2007/17096

Zivilprozeßrecht: Beweiswürdigung bei widersprüchlichen Aussagen von Gutachtern; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Behandlungsfehler, Chirurgie

»1. Erheblichen Widersprüchen bei der Gewichtung der vom Gerichtsgutachter und dem Gutachter in Schlichtungsverfahren erkannten Fehlleistungen muß das Gericht von Amts wegen nachgehen.2. Die bei Schulterluxationen und -frakturen nach der Reposition zu durchlaufenden Therapiestufen "Fixation, Physiotherapie" setzen den röntgenologischen Beleg einer gelungenen Reposition voraus.3. Auch bei bloßen Oberarmkopffrakturen muß über die Möglichkeit einer operativen Versorgung aufgeklärt werden.4. Zum Kausalitätsnachweis bei einer Verheilung in Fehlstellung bei nachgewiesenen Behandlungsmängeln.«5. 25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld für einen Studenten wegen mangelnder Aufklärung über eine alternative Behandlungsmethode sowie wegen Oberarmkopffraktur mit schwerer Arthrose im rechten Schultergelenk mit Schulterversteifung infolge Unterlassens der operativen Revision der Schulter nach misslungenem Repositionsversuch mit einer MdE von 30 % auf Dauer.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: