OLG Koblenz - Urteil vom 11.07.2005
12 U 702/04
Normen:
BGB § 249, § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1; ZPO § 139, § 529 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 815
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 461/03

Zivilprozessrecht: Hinweispflicht des Gerichts bei beabsichtigter Abweichung von einem Beweisvorschlag in einem Urteil - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Umfang des Schadensersatzes bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten, Übersteigen des Fahrzeugwertes durch den nach einem Schadensgutachen erforderlichen Reparaturaufwand

OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 12 U 702/04

DRsp Nr. 2005/12084

Zivilprozessrecht: Hinweispflicht des Gerichts bei beabsichtigter Abweichung von einem Beweisvorschlag in einem Urteil - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Umfang des Schadensersatzes bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten, Übersteigen des Fahrzeugwertes durch den nach einem Schadensgutachen erforderlichen Reparaturaufwand

1. Eine Hinweispflicht besteht für das Gericht nicht schon deshalb, weil es im Urteil von einem Vergleichsvorschlag abweichen will, nachdem weiterer Parteivortrag erfolgt ist. 2. Übersteigt bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten der nach einem Schadensgutachen erforderlichte Reparaturaufwand den Fahrzeugwert, dann kann Ersatz dieses Aufwands nur verlangt werden, wenn der Geschädigte sein Integritätsinteresse nachweist. Liegt keine sach- und fachgerechte Reparatur vor, dann kann eine fiktive Schadensabrechnung nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands erfolgen. Voraussetzung für eine weitergehende Forderung ist ferner, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur in nennenswertem Umfang weiter benutzt. Sein Integritätsinteresse entfällt, wenn nach einer Billigreparatur alsbald ein Verkauf des Fahrzeugs stattfindet.