OLG Hamburg - Beschluss vom 19.11.2003
II 111/03
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 S. 2 ; StPO § 261 ; StPO § 267 Abs. 1 ; StVG § 24a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1813
NStZ 2004, 350
NZV 2004, 269
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 06.02.2003

Zu den Darstellungsanforderungen an das tatrichterliche Urteil im Verfahren zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab einer bestimmten Geldbuße

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen II 111/03

DRsp Nr. 2004/730

Zu den Darstellungsanforderungen an das tatrichterliche Urteil im Verfahren zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab einer bestimmten Geldbuße

»1. Bei der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG, der eine Ermittlung der Atemalkoholkonzentration im standardisierten Messverfahren zu Grunde liegt, ist den Darstellungsanforderungen an das tatrichterliche Urteil grundsätzlich genügt, wenn die Messmethode und der sich aus der Messung ergebende Atemalkoholwert mitgeteilt werden. Bestehen keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, müssen die Urteilsgründe sich nicht zu Bauartzulassung und Eichung des Messgerätes sowie zur Beachtung der Messverfahrensbestimmungen verhalten (gegen OLG Hamm, 2. Senat, in NJW 2002, 2485). 2. Auch bei Festsetzung des nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes muss jedenfalls im Falle einer Geldbuße von Euro 250,-- aus den Urteilsgründen ersichtlich sein, ob der Betroffene in außergewöhnlich schlechten oder guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dazu können statt der Feststellung des konkreten Einkommens und Vermögens Sekundärfeststellungen z.B. zum Beruf oder sozialen Status ausreichen.«

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 S. 2 ; StPO § 261 ; StPO § 267 Abs. 1 ; StVG § 24a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.