KG - Urteil vom 06.06.2005
12 U 190/04
Normen:
VVG § 152 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 851
NZV 2006, 89
VRS 109, 168
VersR 2006, 714
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 112/03

Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall

KG, Urteil vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 12 U 190/04

DRsp Nr. 2005/12544

Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall

»Für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation ist nicht die Feststellung erforderlich, dass der Eigentümer des Opferfahrzeugs und der Fahrer des Täterfahrzeugs vor dem Unfall sich gekannt haben. Das Bestehen einer Vollkaskoversicherung für das Opferfahrzeug schließt die Bewertung nicht aus, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Ereignis vorliegt.«

Normenkette:

VVG § 152 ;

Entscheidungsgründe:

A Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt aus den auch nach Anhörung des Sachverständigen im zweiten Rechtszug im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die in Bezug genommen werden.

Im Hinblick auf die Ausführungen im zweiten Rechtszug sowie im Hinblick auf die aufgrund des erstinstanzlich von der Klägerin gestellten Antrags zwingend erforderliche Anhörung des Sachverständigen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 411 Rdnr. 5a m.w.N.) ist ergänzend auf das Folgende hinzuweisen:

1) Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung von dem Folgenden aus: