OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.2005
14 U 120/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StVG § 18 ; PflVersG § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 133/02

Zu Haftungsbeschränkungen bei Gefälligkeitsfahrten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 14 U 120/04

DRsp Nr. 2006/834

Zu Haftungsbeschränkungen bei Gefälligkeitsfahrten

»Zur Frage von Haftungsbeschränkungen bei der Beförderung von Personen zu einer Festveranstaltung«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StVG § 18 ; PflVersG § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus einem Unfall vom 1.5.2000 in Anspruch, weil ihr Mitglied XY bei diesem Unfall verletzt worden ist.

Der Beklagte zu 1) war auf Bitten der Burschenschaft A-D bereit, unentgeltlich den Hin- und Rücktransport der Burschen zu einer Maifeier an der Burg B am 1.5.2000 zu übernehmen. An dieser Maifeier nahmen die Burschen aus D traditionell teil, wobei sie mit einem Schlepper und Anhänger zum Versammlungsort fuhren. Für diesen Transport stellten die Beklagten zu 2a) und 2b) ihren Traktor mit Anhänger (Ladewagen) zur Verfügung. Der Beklagte zu 1) fuhr die landwirtschaftliche Zugmaschine. Auf dem Anhänger wurden Tische und Bänke aufgestellt. Dort nahmen insgesamt 26 Personen Platz. Die Beklagte zu 3) ist der Haftpflichtversicherer der Zugmaschine der Beklagten zu 2a) und 2b).