LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.2017
10 Sa 1354/16
Normen:
§ 7 SokaSiG; § 10 i.V.m. Anlage 37 i.V.m. Anh. 1 SokaSiG; AVE-Einschränkung Erster Teil Abs. 1; AVE-Einschränkung Erster Teil Abs. 2; § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB; § 209 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2027/11

Zugehörigkeit eines Fertiggaragen aus Beton herstellenden Betriebes zum Sozialkassenverfahren im Bauwesen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 1354/16

DRsp Nr. 2022/12453

Zugehörigkeit eines Fertiggaragen aus Beton herstellenden Betriebes zum Sozialkassenverfahren im Bauwesen

1. Ein Betrieb, der Fertiggaragen aus Beton herstellt und montiert, fällt bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft in der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e.V. aus dem Anwendungsbereich der Bauverträge bzw. des SokaSiG heraus, weil es sich bei der Be- und Verarbeitung von Beton um einen gegenüber Steine und Erden artverwandten Baustoff handelt.2. Zu der Frage der Hemmung der Verjährung bei Ruhen des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2016 – 4 Ca 2027/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 7 SokaSiG; § 10 i.V.m. Anlage 37 i.V.m. Anh. 1 SokaSiG; AVE-Einschränkung Erster Teil Abs. 1; AVE-Einschränkung Erster Teil Abs. 2; § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB; § 209 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Beitragsansprüche zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.