BGH - Urteil vom 06.05.1993
I ZR 84/91
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; HGB § 86 a; ZPO § 291;
Fundstellen:
BB 1993, 1549
BGHR HGB § 86a, Unternehmerpflichten 1
BGHR ZPO § 139 Hinweispflicht 2
BGHR ZPO § 291 Tatsachen, allgemeinkundige 1
DB 1993, 2122
DRsp II(210)385
MDR 1994, 359
NJW-RR 1993, 1122
VersR 1993, 1228
WM 1993, 1725

Zulässige Beschränkung des Warenangebots durch Mineralölunternehmen - Verwertung von Zahlenangaben in statistischen Jahrbüchern

BGH, Urteil vom 06.05.1993 - Aktenzeichen I ZR 84/91

DRsp Nr. 1993/2653

Zulässige Beschränkung des Warenangebots durch Mineralölunternehmen - Verwertung von Zahlenangaben in statistischen Jahrbüchern

»1. Ein Mineralölunternehmen ist nicht verpflichtet, an der Tankstelle eines für sie tätigen Handelsvertreters Einrichtungen zur Abgabe weiterer Kraftstoffe (hier Dieselkraftstoff, bleifreies Superbenzin) vorzunehmen, wenn dem Mineralölunternehmen der Verkauf solcher Kraftstoffe an dieser Tankstelle aus Rentabilitätsgründen im Rahmen einer vertretbaren unternehmerischen Entscheidung als wirtschaftlich nicht zweckmäßig erscheint. 2. Zahlenangaben in statistischen Jahrbüchern, die als offenkundige Tatsachen im Urteil verwertet werden sollen, hat das Gericht zwecks ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, wenn die Parteien sich nicht auf sie berufen haben und auch nicht damit rechnen müssen, daß die Zahlenangaben der Beurteilung zugrunde gelegt werden.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; HGB § 86 a; ZPO § 291;

Tatbestand: