OLG Brandenburg - Urteil vom 05.07.2023
11 U 88/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 3; VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; KVAV § 7; KVAV § 8; KVAV § 22; BGB § 217; VVG § 203 Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 179/18

Zulässigkeit der Erhöhung von Beiträgen in der privaten KrankenversicherungErstattungsanspruch bezüglich gezahlter KrankenversicherungsbeiträgeWirksamkeit der Prämienanpassung in der privaten KrankenversicherungFormelle Voraussetzungen wirksamer Beitragsanpassung einer privaten Krankenversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 11 U 88/19

DRsp Nr. 2023/9745

Zulässigkeit der Erhöhung von Beiträgen in der privaten Krankenversicherung Erstattungsanspruch bezüglich gezahlter Krankenversicherungsbeiträge Wirksamkeit der Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung Formelle Voraussetzungen wirksamer Beitragsanpassung einer privaten Krankenversicherung

Ob die formellen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung bezüglich der privaten Krankenversicherung erfüllt sind, ist im Einzelfall durch den Tatrichter zu entscheiden. Soweit in einem Beitragsanpassungsschreiben nur allgemein auf die gestiegenen Gesundheitskosten und die gestiegenen Ausgaben für Versicherungsleistungen hingewiesen wird, aber nicht auf die Überschreitung eines bestimmten festgelegten Betrags, ist die Beitragserhöhung unwirksam. Wenn die private Krankenversicherung in einem späteren Schreiben dann konkret vorträgt, endet die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24.05.2019, Az. 31 O 179/18, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... bis zum 31.03.2019 unwirksam waren: