OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.04.2022
5 W 2855/20
Normen:
ZPO § 66 Abs. 1; VVG § 103;
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1537/19

Zulässigkeit der Nebenintervention einer Haftpflichtversicherung auf Seiten eines AnspruchstellersKein Verstoß gegen versicherungsvertragliche Treuepflichten und RücksichtnahmepflichtenVorsätzliche Herbeiführung eines Verkehrsunfalls

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2022 - Aktenzeichen 5 W 2855/20

DRsp Nr. 2022/7144

Zulässigkeit der Nebenintervention einer Haftpflichtversicherung auf Seiten eines Anspruchstellers Kein Verstoß gegen versicherungsvertragliche Treuepflichten und Rücksichtnahmepflichten Vorsätzliche Herbeiführung eines Verkehrsunfalls

1. Ein Haftpflichtversicherer hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Anspruchstellers, wenn dieser Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer mit der Begründung geltend macht, dieser habe den Schaden vorsätzlich verursacht.2. In diesem Fall ist der Haftpflichtversicherer nicht durch versicherungsvertragliche Treue - und Rücksichtnahmepflichten an einem Streitbeitritt auf Seiten des Anspruchstellers gehindert (entgegen OLG München, Urteil vom 5. Februar 2009 - 1 U 1984/08 - VersR 2009, 822).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird das Zwischenurteil des Landgerichts Ansbach vom 20.7.2020, Az: 3 O 1537/19, abgeändert.

Die Nebenintervention der wird zugelassen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zwischenstreits einschließlich der des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 66 Abs. 1; VVG § 103;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Zulässigkeit der Nebenintervention der Haftpflichtversicherung des Beklagten auf Seiten des Klägers.