OLG Köln - Urteil vom 02.05.2014
20 U 204/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 168/13

Zulässigkeit der richtlinienkonformen Auslegen der Regelung des § 5a VVG a.F.

OLG Köln, Urteil vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 20 U 204/13

DRsp Nr. 2015/18568

Zulässigkeit der richtlinienkonformen Auslegen der Regelung des § 5a VVG a.F.

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. kann nicht richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Begrenzung der Ausübung des Widerspruchsrechts auf ein Jahr europarechtswidrig ist. Denn der Wortlaut eines Gesetzes ist die Grenze der richtlinenkonformen einschränkenden Auslegung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 168/13 - wird zurückgewiesen, soweit es den Antrag auf Zahlung von 14.979,68 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten (Anträge zu 1. und 2.) betrifft.

Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage wird die Klage insgesamt abgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf einen Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschlusskosten verfolgt.

Abgewiesen wird ferner der Auskunftsanspruch (Hilfsantrag zu a. und b.), soweit er auf Auskunft über den Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Vorlage entsprechender Unterlagen gerichtet ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Antrag auf Zahlung von 14.979,68 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen worden ist.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

1. 2. a. b. c. d.