OLG München - Endurteil vom 10.03.2021
10 U 176/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2021, 296
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4667/15
LG Traunstein, vom 09.12.2009

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden nach einem VerkehrsunfallHöhe des Haushaltsführungsschadens

OLG München, Endurteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 10 U 176/20

DRsp Nr. 2021/4709

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden nach einem Verkehrsunfall Höhe des Haushaltsführungsschadens

1. Zwar gebietet es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes grundsätzlich, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Dagegen werden Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernst gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben mussten, von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein. Dieser Anspruch kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, die neben die Leistungsklage tritt. 2. Insbesondere bei schweren Unfallverletzungen wird ein derartiger Feststellungsanspruch in der Regel nur dann zu verneinen sein, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen.