OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.01.2019
12 U 129/18
Normen:
VVG § 88; VVG § 93; ZPO § 256;
Fundstellen:
MDR 2019, 485
VersR 2019, 754
r+s 2019, 205
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 250/16

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Sachversicherers zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 12 U 129/18

DRsp Nr. 2019/2825

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Sachversicherers zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung

1. Eine Feststellungsklage muss ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Ein solches liegt auch dann vor, wenn die Verpflichtung des Sachversicherers zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung festgestellt werden soll, der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen einer strengen Wiederherstellungsklausel aber noch nicht erfüllt hat.2. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen ist, der in der Sachversicherung zur Neuwertentschädigung - statt der Entschädigung auf Reparaturkostenbasis - führen kann.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg - 4. Zivilkammer - vom 20.07.2018 - 4 O 250/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 88; VVG § 93; ZPO § 256;

Gründe

I.