BGH - Urteil vom 14.04.2010
VIII ZR 123/09
Normen:
BGB § 309 Nr. 5 Buchst. b;
Fundstellen:
DAR 2010, 579
EWiR § 309 BGB 1/2010, 411
JZ 2010, 1067
MDR 2010, 803
NZV 2010, 504
VersR 2010, 1612
WM 2010, 1328
ZIP 2010, 1349
ZIP-aktuell 2010, Nr. 111
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 87 C 53/08
LG Mainz, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 301 S 170/08

Zulässigkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über einen pauschalen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeughändlers gegenüber Verbrauchern

BGH, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 123/09

DRsp Nr. 2010/8872

Zulässigkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über einen pauschalen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeughändlers gegenüber Verbrauchern

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kraftfahrzeughändler gegenüber Verbrauchern in Verträgen über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge verwendet, verstößt folgende, für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Käufer vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel "Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist." nicht gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 309 Nr. 5 Buchst. b;

Tatbestand

Durch Vertrag vom 10./14. Januar 2008 kaufte die Beklagte von der Klägerin, die einen Kraftfahrzeughandel betreibt, zum Preis von 29.000 EUR ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Dabei sollte ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben und mit 6.200 EUR auf den Kaufpreis angerechnet werden. Die einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bestimmen unter "IV. Abnahme" Folgendes:

"1.