BGH - Beschluss vom 14.01.2016
I ZR 98/15
Normen:
VVG § 127;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 599
VersR 2016, 1113
WM 2016, 1242
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 271/13
OLG Frankfurt/Main, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 110/14

Zulässigkeit einer Verpflichtung zur Durchführung eines erfolglosen Mediationsverfahrens als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz und für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen I ZR 98/15

DRsp Nr. 2016/4519

Zulässigkeit einer Verpflichtung zur Durchführung eines erfolglosen Mediationsverfahrens als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz und für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen

Ein Rechtsschutzversicherer ist nach dem in § 125 VVG niedergelegten Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gehindert, sein Angebot, die Kosten eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu tragen, dadurch zu erweitern, dass er zusätzlich anbietet, zwar nicht alle Kosten der sonstigen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, aber immerhin diejenigen dieser Kosten zu tragen, die durch ein Mediationsverfahren entstehen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 55.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 127;

Gründe

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