OLG Rostock - Urteil vom 25.06.2010
5 U 195/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 421/08

Zulässigkeit eines Abzugs neu für alt für eine bei einem Unfallereignis abhanden gekommene Brille

OLG Rostock, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 5 U 195/09

DRsp Nr. 2011/1310

Zulässigkeit eines Abzugs neu für alt für eine bei einem Unfallereignis abhanden gekommene Brille

Für eine Sehhilfe, die aufgrund der Verletzungshandlung unwiederbringlich abhanden gekommen ist, ist nur der Zeitwert zu ersetzen, da auch Brillen eine begrenzte Lebensdauer haben und neben der Abnutzung Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen unterliegen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 31.08.2009 - 1 O 421/08, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Der Wert der Berufung beträgt 5.201,80 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 06.03.2008 ereignet hat. Die Haftung der Beklagten für die durch den Unfall entstandenen Schäden des Klägers ist außer Streit.