OLG Köln - Urteil vom 21.02.2019
12 U 376/17
Normen:
BGB § 139; BGB § 145; BGB § 148; BGB § 149; BGB § 293; BGB § 307; BGB § 312b; BGB § 355; BGB § 389; BGB § 489 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 495; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 67/17

Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung eines sich aus dem Widerruf eines Darlehensvertrages ergebenden NegativsaldosAuslegung eines Zahlungsantrags Zug um Zug gegen Zahlung eines höheren GeldbetragesZulässigkeit der Feststellung des Annahmeverzuges einer ParteiZulässigkeit der Verknüpfung eines regulären Darlehens mit einem Forward-DarlehenRechtsfolgen der Angabe unterschiedlicher Effektivzinssätze für in einer Vertragsurkunde verbundene DarlehensverträgeRechtsfolgen der formularmäßigen Vereinbarung eines unwirksamen Aufrechnungsverbots hinsichtlich der Widerrufsinformation beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesBegriff des Fernabsatzgeschäfts i.S. von § 312b BGB a.F.

OLG Köln, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 12 U 376/17

DRsp Nr. 2019/9025

Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung eines sich aus dem Widerruf eines Darlehensvertrages ergebenden Negativsaldos Auslegung eines Zahlungsantrags "Zug um Zug" gegen Zahlung eines höheren Geldbetrages Zulässigkeit der Feststellung des Annahmeverzuges einer Partei Zulässigkeit der Verknüpfung eines regulären Darlehens mit einem Forward-Darlehen Rechtsfolgen der Angabe unterschiedlicher Effektivzinssätze für in einer Vertragsurkunde verbundene Darlehensverträge Rechtsfolgen der formularmäßigen Vereinbarung eines unwirksamen Aufrechnungsverbots hinsichtlich der Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Begriff des Fernabsatzgeschäfts i.S. von § 312b BGB a.F.

1. Einem Antrag auf Feststellung eines sich aus einem Widerruf eines Darlehensvertrages ergebenden Negativsaldos zulasten des Klägers fehlt das Feststellungsinteresse, wenn die beklagte Bank sich eines solchen Anspruchs nicht berühmt, weil sie sich auf die Unwirksamkeit des Widerrufs und den Fortbestand des Vertragsverhältnisses beruft (Anschluss an BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 13)