Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I 6. Zivilkammer vom 12. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 13. Dezember 2010 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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