OLG Dresden - Beschluss vom 08.06.2023
4 U 2532/22
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 803 20 Abs. 1; BGB § 630a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1631/19

Zulässigkeit erstmaligen Bestreitens im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig festgestellter Tatsachen in der BerufungsinstanzBeweiskraft einer formell und materiell ordnungsgemäßen ärztlichen DokumentationVoraussetzungen der Wiederholung der Beweisaufnahme in einem Arzthaftungsprozess in der Berufungsinstanz

OLG Dresden, Beschluss vom 08.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 2532/22

DRsp Nr. 2023/10972

Zulässigkeit erstmaligen Bestreitens im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig festgestellter Tatsachen in der Berufungsinstanz Beweiskraft einer formell und materiell ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation Voraussetzungen der Wiederholung der Beweisaufnahme in einem Arzthaftungsprozess in der Berufungsinstanz

1. Wird ein im unstreitigen Tatbestand eines erstinstanzlichen Urteil festgestellter Umstand erstmals im Berufungsverfahren in Zweifel gezogen, muss dargelegt werden, weshalb dieser Vortrag nicht bereits in erster Instanz möglich war; unterbleibt dies, ist davon auszugehen, dass dies auf Nachlässigkeit beruht. 2. Einer formell und materiell ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation ist bis zum Beweis des Gegenteils Glauben zu schenken. 3. Konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsrechtsstreit eine weitere Beweisaufnahme gebieten, liegen regelmäßig nicht vor, wenn der Patient der sachverständig beratenen Feststellung des Gerichts nur seine abweichende Meinung gegenüberstellt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.