Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. September 2020 zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 2.500 Euro festgesetzt.
Auf den gemäß § 124a Abs. 4 VwGO fristgerecht gestellten und begründeten Antrag des Klägers ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. September 2020 zuzulassen.
Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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