Die gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2018 gerichtete Anhörungsrüge des Betroffenen vom 14. November 2018 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner Anhörungsrüge zu tragen.
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2018 verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Betroffenen, mit der er geltend macht, die Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis erhalten zu haben.
II.
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, aber auch unbegründet.
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