BGH - Beschluß vom 11.01.2005
VI ZR 67/04
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 30.01.2004

Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung in einem Fall betreffend die Anforderungen an die Auswahl und Beaufsichtigung eines Kraftfahrers

BGH, Beschluß vom 11.01.2005 - Aktenzeichen VI ZR 67/04

DRsp Nr. 2005/1628

Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung in einem Fall betreffend die Anforderungen an die Auswahl und Beaufsichtigung eines Kraftfahrers

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.