KG - Urteil vom 03.01.2005
12 U 11/03
Normen:
StVO § 4 ; StVO § 35 Abs. 1a ; ASOG § 59 ; ASOG § 60 ; BGB § 839 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 449
MDR 2005, 862
NZV 2005, 417
VRS 108, 421
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 510/01

Zum Amtshaftungsanspruch bei Unfallschaden aufgrund Rotlichtverstoßes eines Polizeibeamten in Verfolgung eines Verdächtigen

KG, Urteil vom 03.01.2005 - Aktenzeichen 12 U 11/03

DRsp Nr. 2005/8824

Zum Amtshaftungsanspruch bei Unfallschaden aufgrund Rotlichtverstoßes eines Polizeibeamten in Verfolgung eines Verdächtigen

»Läuft ein Polizeibeamter in Verfolgung eines Verdächtigen über die Fahrbahn bei für ihn rotem Ampellicht und zwingt er dadurch einen Pkw-Fahrer, der nach Umschalten der Ampel gerade angefahren war, zu plötzlichem scharfen Bremsen mit der weiteren Folge, dass ein nachfolgender Pkw-Fahrer auffährt, so kommt eine Haftung des Dienstherrn des Beamten für den Frontschaden des Auffahrenden auch dann in Betracht, wenn das Handeln des Polizisten nach § 35 StVO gerechtfertigt war; dies folgt aus den §§ 59, 60 ASOG Berlin, die für die Fälle der Schädigung infolge rechtmäßiger Maßnahmen der Polizei einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich vorsehen.«

Normenkette:

StVO § 4 ; StVO § 35 Abs. 1a ; ASOG § 59 ; ASOG § 60 ; BGB § 839 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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