OLG Koblenz - Urteil vom 25.04.2005
12 U 289/04
Normen:
SGB X § 116 ; PflichtVersG § 3 Nr. 8 ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 291 ; BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 ; StVG § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 1382
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 311/03

Zum Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X bei einem Verkehrsunfall, der durch einen Fahrfehler verursacht wurde

OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 12 U 289/04

DRsp Nr. 2005/11036

Zum Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X bei einem Verkehrsunfall, der durch einen Fahrfehler verursacht wurde

»Wenn ein Kraftfahrer mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von einer üersichtlichen Fahrbahn abkommt, ohne dass äußere Einflüsse auf sein Fahrverhalten vorliegen, spricht dies nach dem ersten Anschein dafür, dass dem Unfall ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zugrunde liegt. Das Urteil im Haftpflichtprozess entfaltet materielle Rechtskraftwirkung und Präjudizialität grundsätzlich nur zwischen den damaligen Prozessparteien. Das rechtskräftige Urteil gilt auch nur inden Grenzen des durch die Klage erhobenen Anspruchs. Es wirkt zwar auch für und gegen Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der bisherigen Parteien geworden sind. Der Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X erfolgt aber bereis im Augenblick des schadensstifenden Ereignisses. Die Entscheidung im Rückgriffsprozess ist daher nicht an das rechtsrkäftige Urteil im früheren Haftpflichtprozess gebunden.«

Normenkette:

SGB X § 116 ; PflichtVersG § 3 Nr. 8 ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 291 ; BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 ; StVG § 18 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.