KG - Urteil vom 17.10.2005
12 U 55/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; AuslPflVG § 2 Abs. 1b § 6 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 323
KGReport 2006, 527
VRS 110, 258
VersR 2006, 1559
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 395/03

Zum Haftungsumfang für Schäden am Unfallfahrzeug - Nachweis der Schadensverursachung; Vorschäden

KG, Urteil vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 12 U 55/05

DRsp Nr. 2006/8269

Zum Haftungsumfang für Schäden am Unfallfahrzeug - Nachweis der Schadensverursachung; Vorschäden

»Auch wenn dem Geschädigten der Nachweis einer Schadensverursachung durch den Gegner gelingt, gibt es gleichwohl Situationen, in denen dem Geschädigten kein Ersatzanspruch zusteht; dies ist dann der Fall, wenn er - zusätzlich - Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, und wenn die bei dem Vorfall eingetretenen Beschädigungen entweder einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr herausgerechnet werden können. Die Klage ist ebenfalls insgesamt abzuweisen, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der vom Kläger geltend gemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen sind, und der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht oder er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreitet. Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; AuslPflVG § 2 Abs. 1b § 6 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.