Zumutbarkeit der Vorteilsausgleichung im Hinblick auf ein höheres Einkommen des Geschädigten
BGH, Beschluß vom 01.02.1983 - Aktenzeichen VI ZR 62/82
DRsp Nr. 1994/4755
Zumutbarkeit der Vorteilsausgleichung im Hinblick auf ein höheres Einkommen des Geschädigten
Eine Vorteilsausgleichung wegen des jetzigen höheren Einkommens des Geschädigten kommt deshalb nicht in Betracht, weil sie dem Geschädigten nicht zumutbar ist; denn sein höheres Einkommen beruht auf seiner eigenen Leistung.