BGH - Beschluß vom 01.02.1983
VI ZR 62/82
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VRS 65, 89
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Zumutbarkeit der Vorteilsausgleichung im Hinblick auf ein höheres Einkommen des Geschädigten

BGH, Beschluß vom 01.02.1983 - Aktenzeichen VI ZR 62/82

DRsp Nr. 1994/4755

Zumutbarkeit der Vorteilsausgleichung im Hinblick auf ein höheres Einkommen des Geschädigten

Eine Vorteilsausgleichung wegen des jetzigen höheren Einkommens des Geschädigten kommt deshalb nicht in Betracht, weil sie dem Geschädigten nicht zumutbar ist; denn sein höheres Einkommen beruht auf seiner eigenen Leistung.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Vorinstanz: OLG Hamm,
Fundstellen
VRS 65, 89