BGH - Urteil vom 26.04.2016
VI ZR 50/15
Normen:
ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 398; StVG § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2016, 451
DAR 2017, 307
MDR 2016, 1137
NJW 2016, 3092
NJW 2016, 8
NZV 2016, 420
NZV 2016, 575
VersR 2016, 1133
r+s 2016, 584
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 43/12
LG Saarbrücken, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 41/13

Zuordnung der Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen; Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs; Plausibilitätskontrolle des Geschädigten bzgl. der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise; Tatrichterliche Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten; Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe

BGH, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen VI ZR 50/15

DRsp Nr. 2016/11457

Zuordnung der Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen; Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs; Plausibilitätskontrolle des Geschädigten bzgl. der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise; Tatrichterliche Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten; Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe

ZPO § 287 a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.b) Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.