BGH - Urteil vom 28.02.2017
VI ZR 76/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 398; BGB § 632 Abs. 2; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2017, 307
DAR 2017, 316
MDR 2017, 640
NJW 2017, 1875
NJW 2017, 8
NZV 2017, 477
VRS 2017, 225
r+s 2017, 443
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 100 C 32/15
LG Aachen, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 112/15

Zuordnung der Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen; Richterliche Schätzung von Sachverständigenkosten; Anknüpfung an die übliche werkvertragliche Vergütung bzgl. des Gutachtenauftrages

BGH, Urteil vom 28.02.2017 - Aktenzeichen VI ZR 76/16

DRsp Nr. 2017/4975

Zuordnung der Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen; Richterliche Schätzung von Sachverständigenkosten; Anknüpfung an die übliche werkvertragliche Vergütung bzgl. des Gutachtenauftrages

ZPO § 287 1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjektbezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.