BGH - Beschluss vom 03.11.2016
I ZR 107/14
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1; RDG § 4; RDG § 5 Abs. 1; VVG § 59 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 44/13
OLG Köln, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 187/13

Zuordnung der Schadensregulierung im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers; Gesetzliches Leitbild des Versicherungsmaklers; Tatsächliche Wandlungen des Tätigkeitsbilds bei der Textilhaftpflichtversicherung

BGH, Beschluss vom 03.11.2016 - Aktenzeichen I ZR 107/14

DRsp Nr. 2017/405

Zuordnung der Schadensregulierung im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers; Gesetzliches Leitbild des Versicherungsmaklers; Tatsächliche Wandlungen des Tätigkeitsbilds bei der Textilhaftpflichtversicherung

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 14. Januar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1; RDG § 4; RDG § 5 Abs. 1; VVG § 59 Abs. 3;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

I. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 14. Januar 2016 nicht verletzt.

1. Der Senat hat angenommen, es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich in bestimmten Branchen das Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers dahingehend gewandelt habe oder künftig wandeln könne, dass es eine schadensregulierende Tätigkeit des Maklers umfasse. Für die im Streitfall maßgebliche Branche der Haftpflichtversicherung im Bereich der Textilreinigung sei dazu indes nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.