LAG Hamm, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 42/20
ArbG Gelsenkirchen, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 991/19
Zuordnung eines kommunalpolitischen Mandats zur privaten Lebensführung des ArbeitnehmersKeine Entgeltfortzahlung für Zeiten der Ausübung des kommunalpolitischen Mandats während der ArbeitszeitHälftige Anrechnung von Zeiten der Ausübung des kommunalpolitischen Mandats auf die Arbeitszeit im GleitzeitmodellEntschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die kommunale Körperschaft gem. § 44 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 45 GO NRW
BAG, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 318/20
DRsp Nr. 2021/13437
Zuordnung eines kommunalpolitischen Mandats zur privaten Lebensführung des ArbeitnehmersKeine Entgeltfortzahlung für Zeiten der Ausübung des kommunalpolitischen Mandats während der ArbeitszeitHälftige Anrechnung von Zeiten der Ausübung des kommunalpolitischen Mandats auf die Arbeitszeit im GleitzeitmodellEntschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die kommunale Körperschaft gem. § 44 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 45GO NRW
Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer hat für Abwesenheitszeiten, die durch die Ausübung eines kommunalpolitischen Mandats veranlasst sind, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 Satz 1 iVm. § 611aBGB. Die Übernahme eines kommunalen Wahlmandats beruht auf einem freien Willensentschluss und nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Sie ist der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers zuzurechnen (Rn. 22, 23).
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