I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 26. Juli 2002 in Mülheim a.d. Ruhr geltend, bei dem der von ihm gehaltene Pkw Mercedes Benz, 350 S Diesel erheblich beschädigt wurde.
Seiner Schadensberechnung hat er folgende Positionen zugrunde gelegt:
Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert 7.600,00 EUR
Gutachterkosten 704,39 EUR
Abschleppkosten 275,50 EUR
Mietwagenkosten 2.838,67 EUR
Nutzungsausfallentschädigung 395,00 EUR
Ummeldekosten 40,00 EUR
Kostenpauschale 25,00 EUR
11.878,56 EUR
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass dieser Betrag gemäß § 849 BGB ab dem Unfalltag zu verzinsen sei und hat dementsprechend Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Tag ersetzt verlangt.
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