KG - Urteil vom 15.12.1975
12 U 1535/75
Normen:
BGB §§ 249 ff. ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 103
ES Kfz-Schaden F/7
OLGZ 1976, 319
VersR 1976, 888

Zur Berechnung des Verdienstausfallschadens eines Taxiunternehmers

KG, Urteil vom 15.12.1975 - Aktenzeichen 12 U 1535/75

DRsp Nr. 1994/1824

Zur Berechnung des Verdienstausfallschadens eines Taxiunternehmers

»1. Zur Berechnung des Verdienstausfallschadens eines Taxiunternehmers.2. Der Verdienstausfall des Taxiunternehmers ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er durch die Beschädigung der Kraftdroschke entstanden ist, so daß ein Abzug der Steuer bei seiner Berechnung ungerechtfertigt wäre.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ; GewStG § 7 ;

Gründe:

Ein Abzug der Gewerbesteuer beim Verdienstausfall könnte nur vorgenommen werden, wenn die Kl. als Taxiunternehmerin wegen des Entschädigungsbetrags für den Verdienstausfall nicht gewerbesteuerpflichtig wäre. Die Kl. wird jedoch den Entschädigungsbetrag als Gewerbeertrag ihres Betriebes versteuern müssen. Die Gewerbesteuer kann ihr somit nicht vom Verdienstausfall abgezogen werden.