LG Mönchengladbach - 10 O 655/98 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
Zur Betriebsgefahr eines Motorrades und der Vermeidbarkeitsprüfung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 1 U 26/00
DRsp Nr. 2002/5545
Zur Betriebsgefahr eines Motorrades und der Vermeidbarkeitsprüfung
Eine gerade noch sicher beherrschbare Abbremsung des Motorrades muß Ausgangspunkt der Vermeidbarkeitsprüfung sein. von einem Motorradfahrer kann nicht verlangt werden, dass er sich zur Vermeidung einer Kollision mit einem anderen Kraftfahrzeug einer unmittelbaren Sturzgefahr aussetzt. Erst recht muß er seine Maschine nicht zu Fall bringen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Die Beklagten sind dem Kläger zum vollen Ausgleich seines unfallbedingten Schadens verpflichtet §§ 7, 17, 18StVG, 823, 847BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG. Im einzelnen gilt folgendes.
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Zum Haftungsgrund
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