OLG Köln - Urteil vom 16.02.1995
18 U 128/94
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 123 125 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 485

Zur Bewertung von Klauseln in AGB eines Neuwagenhändlers

OLG Köln, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 18 U 128/94

DRsp Nr. 1995/4904

Zur Bewertung von Klauseln in AGB eines Neuwagenhändlers

1. Die Klausel im AGB eines Neuwagenhändlers, wonach der Vertrag erst durch schriftliche Annahmeerklärung des Verkäufers zustandekommt, dient nur Beweiszwecken. Das Schriftformerfordernis ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluß.2. Die Klausel im AGB eines Neuwagenhändlers, wonach der Käufer 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern kann, binnen angemessener Frist zu liefern, ist wirksam (Bestätigung von BGH NJW 1982, 331).3. Der Umstand, daß ein in Deutschland gekauftes und auszulieferndes Fahrzeug im Ausland hergestellt worden ist, stellt regelmäßig keinen Grund dar, die Kaufvertragserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anzufechten.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 123 125 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Klägerin kann gemäß § 286 Abs. 1 BGB Zahlung von 9,95 % Zinsen aus 43.000,-- DM für den Zeitraum vom 23. Oktober 1993 bis 22. März 1994 beanspruchen. Denn zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtete.