BayObLG - Beschluß vom 31.10.1985
RReg 2 St 282/85
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 21a;
Fundstellen:
DAR 1986, 239 (Rüth)

Zur Feststellung, ob das Opfer angegurtet war

BayObLG, Beschluß vom 31.10.1985 - Aktenzeichen RReg 2 St 282/85

DRsp Nr. 1998/9461

Zur Feststellung, ob das Opfer angegurtet war

Da ein erhebliches Mitverschulden des Getöteten vorliegen kann, wenn er entgegen der Vorschrift des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte und bei angelegtem Gurt der Todeserfolg nicht eingetreten wäre, muß das Tatgericht feststellen, ob das Opfer angegurtet war.

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 21a;
Fundstellen
DAR 1986, 239 (Rüth)