BayObLG, Beschluß vom 31.10.1985 - Aktenzeichen RReg 2 St 282/85
DRsp Nr. 1998/9461
Zur Feststellung, ob das Opfer angegurtet war
Da ein erhebliches Mitverschulden des Getöteten vorliegen kann, wenn er entgegen der Vorschrift des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte und bei angelegtem Gurt der Todeserfolg nicht eingetreten wäre, muß das Tatgericht feststellen, ob das Opfer angegurtet war.