I.
Die Parteien streiten über eine Ersatzpflicht des beklagten Landes für einen Unfall, den der Kläger am 13. Juni 2001 erlitten hat.
Der Kläger hat behauptet, er habe an diesem Tag gegen 21.15 Uhr den neben der Bundesstraße .. gelegenen Geh- und Radweg zwischen K...-B........ und F..... in Richtung F..... mit Inline-Skates befahren. Der Weg sei zum Teil mit Blütenstaub von neben dem Weg stehenden Pappeln bedeckt gewesen. Er, der Kläger, habe unter dem Blütenstaub verborgene, nicht erkennbare Scherben überfahren. Hierbei habe sich eine Glasscherbe zwischen den Rädern der Inline-Skates verkeilt und zum Sturz geführt.
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