OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.12.2001
1 U 65/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 412/00

Zur Haftungsabwägung nach § 17 StVG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.12.2001 - Aktenzeichen 1 U 65/01

DRsp Nr. 2004/7630

Zur Haftungsabwägung nach § 17 StVG

1. Fährt ein Motorradfahrer, ohne den Mittelstreifen zu überfahren, am Heck eines vorausfahrenden rechtsabbiegenden Van, der seinen Abbiegevorgang etwa zur Hälfte beendet hat, lediglich vorbei, kann von einem Überholen im Sinne des § 5 StVO nicht die Rede sein. 2. Nach § 5 Abs. 2 StVO ist allein der Gegenverkehr, nicht aber der Querverkehr geschützt. Ein Überholverbot im Bereich einer Einmündung spricht § 5 StVO nicht aus. Unzulässig ist das Überholen indessen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Diese Vorschrift bezweckt grundsätzlich auch den Schutz des Querverkehrs. 3. Als "unklar" wird eine Verkehrslage bezeichnet, wenn nach allen Umständen mit ungefährdendem Überholen nicht gerechnet werden darf. Dabei richtet sich der Begriff der unklaren Verkehrslage nach den objektiven Umständen, nicht nach der Vorstellung des Überholwilligen. Eine nur abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer reicht dafür nicht aus.