SchlHOLG - Urteil vom 07.07.2005
7 U 3/03
Normen:
BGB § 252 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Satz 4 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 202
OLGReport-Schleswig 2005, 601
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 380/02

Zur Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall bei Abbiegen in Garageneinfahrt - Linksabbiegen ohne zweite Rückschau; Überholen in unklarer Verkehrslage - Nutzungsausfallentschädigung

SchlHOLG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 7 U 3/03

DRsp Nr. 2005/18169

Zur Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall bei Abbiegen in Garageneinfahrt - Linksabbiegen ohne zweite Rückschau; Überholen in unklarer Verkehrslage - Nutzungsausfallentschädigung

»1. Kommt es zur Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs, dessen Fahrer der doppelten Rückschaupflicht nicht genügt hat, mit einem in unklarer Verkehrslage überholenden Fahrzeug, kann die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu einer Haftungsquote von 50:50 führen.2. Zur Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich und privat genutzten Fahrzeugs.«

Normenkette:

BGB § 252 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Satz 4 § 9 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe: