BayObLG - Beschluß vom 31.07.1985
RReg 1 St 98/85
Normen:
StGB § 142 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 244 (Rüth)

Zur Pflicht, nach einem Unfall die Polizei oder den Geschädigten zu benachrichtigen

BayObLG, Beschluß vom 31.07.1985 - Aktenzeichen RReg 1 St 98/85

DRsp Nr. 1998/9434

Zur Pflicht, nach einem Unfall die Polizei oder den Geschädigten zu benachrichtigen

Wer sich als Unfallverursacher wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung berechtigt vor Eintreffen der bereits verständigten Polizei unter Zurücklassung des Fahrzeugs nach Hause begibt, ist dann nicht (mehr) verpflichtet, von sich aus die Polizei oder den Geschädigten zu benachrichtigen, wenn der an der Unfallstelle zurückgebliebene Beifahrer gegenüber der alsbald erschienenen Polizei die in § 142 Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben macht.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1986, 244 (Rüth)