I. Die Parteien streiten vor Allem um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für bei einem Sturz auf schneeglatter Fahrbahn erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte beruft sich insbesondere darauf, sie habe den Winterdienst mit ihrer Straßenreinigungssatzung (Bl. 43 ff. d. A.) auf die Anlieger übertragen. Die Satzung enthält folgende Bestimmungen:
"§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht
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