OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.2003
1 U 62/03
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; HStrG § 10 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg a. d. Lahn - 2 O 406/02 - 12.02.2003,

Zur Räum- und Streupflicht auf innerörtlichen Straßen und Wegen bei satzungsmäßiger Übertragung auf Anlieger

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 1 U 62/03

DRsp Nr. 2004/725

Zur Räum- und Streupflicht auf innerörtlichen Straßen und Wegen bei satzungsmäßiger Übertragung auf Anlieger

»1. Fußgängerwege sind innerorts grundsätzlich zu räumen und zu streuen, wenn sie nicht nur eine Freizeit-, sondern auch eine Erschließungsfunktion haben (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 244, 245; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 257; entgegen OLG Frankfurt am Main OLGR 1992, 38, 39 und 91, 93); in der Regel sollen innerorts alle Anwesen zu Fuß sicher zu erreichen sein (OLG Düsseldorf OLGR 1998, 284, 285). 2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer die Streupflicht auf die Anlieger delegierten Satzungsregelung.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; HStrG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten vor Allem um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für bei einem Sturz auf schneeglatter Fahrbahn erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagte beruft sich insbesondere darauf, sie habe den Winterdienst mit ihrer Straßenreinigungssatzung (Bl. 43 ff. d. A.) auf die Anlieger übertragen. Die Satzung enthält folgende Bestimmungen:

"§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht